Mit den entsprechenden Angaben hat der Beschuldigte H._____ bewusst und arglistig – die Täuschung des Beschuldigten ist arglistig, weil er sich dazu besonderer Machenschaften in Form von Polizeiausweisen und Polizeiuniform bedient hat – in einen Irrtum versetzt, um ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich selbst schädigen würde. Für das Obergericht ist es zudem erstellt, dass die wahrheitswidrigen Schilderungen gegenüber H._____ in der Absicht geschahen, sich selbst unrechtmässig zu bereichern; zumal der Mitbeschuldigte D._____ – der anerkanntermassen an diesem Vorfall beteiligt war – zu Protokoll gab, dass rein Geld die Absicht war (UA act.