Der Beschuldigte war sich sämtlicher seiner falschen Angaben, namentlich, dass er Polizist sei und aufgrund eines Kupferdiebstahls in der Höhe von Fr. 100'000.00 die Geschäftsunterlagen aller Altmetall/Kupferhändler überprüfen und daher eine Hausdurchsuchung durchzuführen hätte, bewusst. Mit den entsprechenden Angaben hat der Beschuldigte H._____ bewusst und arglistig – die Täuschung des Beschuldigten ist arglistig, weil er sich dazu besonderer Machenschaften in Form von Polizeiausweisen und Polizeiuniform bedient hat – in einen Irrtum versetzt, um ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich selbst schädigen würde.