Vermögensvorteil zukommen liess, hat er ausserdem seine Bereicherungsabsicht manifestiert. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 erfüllt und er ist wegen Betrugs zu verurteilen. 3.2.5. Der Beschuldigte ging am 24. November 2020 bei H._____ – unter Vorhalt eines «Hausdurchsuchungsbefehls» und «Polizeiausweises» – vorbei und gab sich als Polizist aus. Anlässlich der «Hausdurchsuchung» bei H._____ hat der Beschuldigte jedoch nichts Passendes gefunden und entfernte sich ohne Deliktsgut vom Tatort, weshalb keine Vermögensdisposition und - 21 -