Indem der Beschuldigte dennoch die «Hausdurchsuchung» durchführte und Bargeld «beschlagnahmte», was er wohl für private Zwecke verwendete, nahm er zumindest in Kauf, dass C._____ einen Vermögensausfall erleiden würde, weshalb er hinsichtlich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt hat. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Geld für private Bedürfnisse verwendete (siehe dazu die obigen Ausführungen zu G._____; UA act. 952 f.). Indem er das Geld für private Bedürfnisse verwendete und sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen liess, hat er ausserdem seine Bereicherungsabsicht manifestiert.