Der Beschuldigte hat die besagten Falschangaben vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen getätigt, um sich selber unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte war sich sämtlicher seiner falschen Angaben, namentlich, dass er Polizist von der Abteilung für Cyberkriminalität sei und dass es im Rahmen von Ermittlungsarbeiten zu einem Cyberbetrug gekommen sei, wobei die dazu verwendete IP-Adresse C._____ zuzuordnen sei sowie, dass er deswegen eine Hausdurchsuchung durchzuführen hätte, bewusst. Indem der Beschuldigte dennoch die «Hausdurchsuchung» durchführte und Bargeld «beschlagnahmte», was er wohl für private Zwecke verwendete, nahm er zumindest in Kauf, dass C.___