Die vom Beschuldigten getätigten Falschangaben hatten zur Folge, dass C._____ dem Beschuldigten im Rahmen der «Hausdurchsuchung» drei Computer aushändigte bzw. vom Beschuldigten «beschlagnahmen» liess. C._____ irrte über die Berechtigung für die Hausdurchsuchung sowie über das damit verbundene Recht zur Beschlagnahme. Indem C._____ die Computer beschlagnahmen liess, nahm er eine schädigende Vermögensdisposition vor. Da C._____ in Kenntnis der wahren Sachlage die Computer nicht hätte beschlagnahmen lassen, ist auch der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum, der Vermögensdisposition und dem eingetretenen Vermögensschaden gegeben.