sich, so dass der Anschein erweckt worden ist, dass er als Polizist tätig sei. Bei C._____ wurde die Vorstellung hervorgerufen, dass der Beschuldigte Polizist und damit berechtigt sei, die Hausdurchsuchung durchzuführen. Damit hat der Beschuldigte C._____ durch wahrheitswidrige Angaben getäuscht, und dadurch Einlass in die Wohnung von C._____ erwirkt. Die Täuschung des Beschuldigten ist arglistig, weil er sich dazu besonderer Machenschaften in Form von Polizeiausweisen und Polizeiuniform bedient hat. Die vom Beschuldigten getätigten Falschangaben hatten zur Folge, dass C.___