der Beschuldigte das Geld für private Bedürfnisse verwendete, zumal er selber zu Protokoll gab, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Einnahmen zurückgegangen seien, er aufgrund der Corona-Pandemie arbeitslos gewesen sei, seine finanzielle Situation schlecht ausgesehen habe und er zusätzlich vom Sozialamt unterstützt worden sei (UA act. 914, 952 f.). Indem er das Geld für private Bedürfnisse verwendete und sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zukommen liess, hat er ausserdem seine Bereicherungsabsicht manifestiert. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 erfüllt und er ist wegen Betrugs zu verurteilen.