Der Beschuldigte hat die besagten Falschangaben vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen getätigt, um sich selber unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte war sich sämtlicher seiner falschen Angaben, namentlich, dass er Polizist sei und deswegen eine Hausdurchsuchung durchzuführen hätte, bewusst. Indem der Beschuldigte dennoch die «Hausdurchsuchung» durchführte und Bargeld «beschlagnahmte», was er wohl für private Zwecke verwendete, nahm er zumindest in Kauf, dass G._____ bzw. der Privatkläger einen Vermögensausfall erleiden würde, weshalb er hinsichtlich sämtlicher objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt hat. Es ist davon auszugehen, dass