_ hat anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch zu Protokoll gegeben, dass es sicher Fr. 5'000.00 gewesen seien; wenn nicht mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). G._____ irrte über die Berechtigung für die Hausdurchsuchung sowie über das damit verbundene Recht zur Beschlagnahme. Indem G._____ das Bargeld beschlagnahmen liess, nahm er eine schädigende Vermögensdisposition vor. Da G._____ in Kenntnis der wahren Sachlage das Bargeld nicht hätte beschlagnahmen lassen, ist auch der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen dem Irrtum, der Vermögensdisposition und dem eingetretenen Vermögensschaden gegeben.