Machenschaften in Form von Polizeiausweisen und Polizeiuniform bedient hat. Die vom Beschuldigten getätigten Falschangaben hatten zur Folge, dass G._____ das in der Wohnung gelagerte Bargeld in der Höhe von mindestens Fr. 5'000.00 «beschlagnahmen» liess. Dass G._____ nicht genau sagen konnte, ob er nun tatsächlich Fr. 5'000.00 oder doch Fr. 10'000.00 beschlagnahmen liess, ist – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 5) – nicht weiter von Bedeutung, zumal die Anklage von einem Mindestbetrag von Fr. 5'000.00 spricht. G._____ hat anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch zu Protokoll gegeben, dass es sicher Fr. 5'000.00 gewesen seien;