3.2.3. Indem der Beschuldigte am 3. November 2020 bei G._____ klingelte und sich als Polizist ausgab, wollte er eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorrufen. Der Beschuldigte trug eine Polizeiuniform, hatte einen Polizeiausweis und eine Mappe mit einem Durchsuchungsbefehl bei sich, so dass der Anschein erweckt worden ist, dass er als Polizist tätig sei. Bei G._____ wurde die Vorstellung hervorgerufen, dass der Beschuldigte Polizist und damit berechtigt sei, die Hausdurchsuchung durchzuführen. Damit hat der Beschuldigte G._____ durch wahrheitswidrige Angaben getäuscht, und dadurch Einlass in die Wohnung von G._____ erwirkt.