Der Beschuldigte hat jedoch verschiedene Falschangaben vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen getätigt, um sich selber unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte war sich sämtlicher seiner falschen Angaben, namentlich, dass er Polizist sei und wegen Drogen eine Hausdurchsuchung durchzuführen hätte, bewusst. Mit den entsprechenden Angaben hat der Beschuldigte F.__