3.2.2. Der Beschuldigte ging am 30. Oktober 2020 bei F._____ – ebenfalls unter Vorhalt eines «Hausdurchsuchungsbefehls» und «Polizeiausweises» – vorbei und gab sich als Polizist aus. Zwar wurden bei F._____ anlässlich der durchgeführten «Hausdurchsuchung» Fr. 600.00 gestohlen (siehe dazu unten). Dieser gegenüber F._____ nicht offengelegte bzw. von ihr vorerst unentdeckt gebliebene Diebstahl ist jedoch nicht auf die arglistige Täuschung zurückzuführen und F._____ hat auch sonst keine kausal darauf gründende Vermögensdisposition vorgenommen, weshalb der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt ist.