Mit den entsprechenden Angaben hat der Beschuldigte I.E._____ bewusst und arglistig – die Täuschung des Beschuldigten ist arglistig, weil er sich dazu besonderer Machenschaften in Form von Polizeiausweisen und Polizeiuniform bedient hat – in einen Irrtum versetzt, um sie dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch sie sich selbst schädigen würde. Für das Obergericht bestehen keine Zweifel daran, dass - 18 -