Der Beschuldigte hat verschiedene Falschangaben vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen getätigt, um sich selber unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte war sich sämtlicher seiner falschen Angaben, namentlich, dass er Polizist von der Abteilung für Drogenfahndung Zürich sei und deswegen eine Hausdurchsuchung durchzuführen hätte, bewusst. Mit den entsprechenden Angaben hat der Beschuldigte I.E.___