3.2. 3.2.1. Der Beschuldigte ging am 21. Oktober 2020 bei der Familie E._____ – unter Vorhalt eines «Hausdurchsuchungsbefehls» und «Polizeiausweises» – vorbei und gab sich als Polizist aus. Er hat anlässlich der durchgeführten «Hausdurchsuchung» bei der Familie E._____ aber nichts Passendes gefunden und entfernte sich ohne Deliktsgut vom Tatort, weshalb keine Vermögensdisposition und somit auch kein Vermögensschaden bei der Familie E._____ eingetreten ist. Somit ist auch der Taterfolg ausgeblieben und der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt.