2.6. Insgesamt bestehen nach Würdigung sämtlicher Umstände keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Täter ist, der bei allen fünf Vorfällen als «Polizist» aufgetreten ist. Die geäusserten Signalelemente des Täters passen auf den Beschuldigten. Die Auswertung der Randdaten sprechen ebenfalls für die Täterschaft des Beschuldigten. Hingegen sind die Aussagen des Beschuldigten betreffend seine Täterschaft widersprüchlich, nicht logisch und in ihrer Gesamtbetrachtung schlicht unglaubhaft.