Nach dem Gesagten ist auch der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei L._____ von der Kantonspolizei Zürich als Zeuge zu befragen, abzuweisen. Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten gestützt auf die vorgängigen Ausführungen erstellt ist, erübrigt sich eine Befragung von L._____. In antizipierter Beweiswürdigung kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Aussage von L._____ nicht geeignet wäre, etwas am oben dargelegten Beweisergebnis zu ändern (Art. 139 Abs. 2 StPO).