Schutzbehauptung. Seine diesbezüglichen Aussagen sind denn auch auffallend inkonsistent und lassen sich nicht mit seinem erstellten eigenen Verhalten und den Täterbeschreibungen in Einklang bringen. Die Kantonspolizei Zürich hat denn auch ausgeführt, dass der Beschuldigte in dieser Sache nicht als Quelle für sie tätig gewesen sei (UA act. 45). Der Beschuldigte hat auch selbst ausgesagt, keinen Auftrag von der Kantonspolizei Zürich gehabt zu haben (UA act. 1000; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24: keine Einsetzung als verdeckter Ermittler).