2.5.3. Dem Beschuldigten kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, er sei als Informant bzw. Quelle der Kantonspolizei Zürich tätig gewesen und sei durch diese dazu motiviert worden, als Uber-Fahrer für K._____ und seinen Kreis tätig zu sein und dabei so viele Informationen wie möglich über die Bande bzw. den Drogenbaron K._____ zu sammeln (GA act. 144; Berufungsbegründung S. 3). Es handelt sich um eine offensichtliche - 16 -