543, 786). Das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten D._____ loggte sich um 21.50 Uhr in die Antenne in Z._____ (an seinem Wohnort) ein und blieb bis zum nächsten Tag statisch. Das Mobiltelefon des Beschuldigten loggte sich um 22.21 Uhr wieder in die Antennen in Q._____, an seinem Wohnort, ein (UA act. 543). Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten D._____ – der anerkanntermassen an dieser Tat beteiligt war – zwecks Tatbegehung bei ihm zuhause abgeholt hat und nach der Tatbegehung wieder nach Hause chauffiert hat.