Ins Auge fällt, dass der Mitbeschuldigte sein Mobiltelefon wohl erst um 19.20 Uhr angeschaltet hat, zumal ab diesem Zeitpunkt wieder Antennenstandorte verzeichnet werden konnten (UA act. 786). Das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten D._____ loggte sich um 19.20 Uhr in dieselbe Antenne ein, bei welcher es zuletzt, bevor kein Standort mehr verzeichnet werden konnte, eingeloggt war. Es ist davon auszugehen, dass der Mitbeschuldigte sein Mobiltelefon bewusst erst wieder in Dulliken eingeschaltet hat. Ab ca. 21.00 Uhr bewegten sich die Antennenstandorte beider Mobiltelefone wieder von Q._____ in den Raum Birmensdorf ZH, Adliswil, Horgen, Z._____ (UA act. 543, 786).