Beschuldigte D._____ Folgendes geschrieben: «15.40 Uhr bi dir» (UA act. 502). Weiter ist ersichtlich, dass die beiden um 15.39 Uhr für 49 Sekunden miteinander telefoniert haben (UA act. 489). Es ist davon auszugehen, dass sich der Mitbeschuldigte D._____ beim Beschuldigten erkundigt hat, ob er bereits angekommen sei oder dass der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten D._____ seine Ankunft mitgeteilt hat. Nach diesem Zeitpunkt weisen die Antennenstandorte beider Mobiltelefone ein paralleles Bewegungsmuster auf: Die Antennenstandorte bewegten sich danach nämlich unter anderem in den Raum Oberrieden, Birmensdorf ZH, Spreitenbach, Neuenhof, Dulliken.