2.5.2.5. Niederbuchsiten (24. November 2020) Das Mobiltelefon des Beschuldigten war bis 15.07 Uhr in die Antenne in Q._____, bei dessen Wohnort, eingewählt. Danach bewegten sich die Antennenstandorte unter anderem in den Raum Bremgarten AG, Oberwil- Lieli, Birmensdorf ZH, Oberrieden, Horgen, Wädenswil, Z._____. Um ca. 15.44 Uhr war das Mobiltelefon des Beschuldigten in die Antenne am neuen Wohnort des Mitbeschuldigten D._____ in Z._____ (UA act. 1058, 1213) eingewählt (UA act. 543). Das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten D._____ war bis um 15.41 Uhr vorwiegend in die Antenne an dessen Wohnort eingewählt (UA act. 786). Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten D.___