__, Bremgarten AG, bevor sie sich um 21.31 Uhr wieder mit einer Antenne in Y._____ verbanden (UA act. 786). Dies zeigt, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte zur und exakt auch nur während der Tatzeit um ca. 18.30 Uhr zusammen in unmittelbarer Tatortnähe befanden. Die Antennenstandorte des Beschuldigten zeigen ein paralleles Bewegungsmuster. Um 21.34 Uhr loggten sich beide Mobiltelefone in die Antenne in Y._____ ein; am Wohnort des Mitbeschuldigten D._____. Ab 22.13 Uhr war das Mobiltelefon des Beschuldigten wieder in eine Antenne in Q._____ (seinem Wohnort) eingewählt und blieb dort bis zum nächsten Tag statisch (UA act. 543).