Aus den Akten geht klar hervor, dass diese mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten gemacht worden sind (UA act. 469). Als Schutzbehauptung ist sodann zu qualifizieren, dass ein anderer Täter das Mobiltelefon des Beschuldigten benutzt haben soll, zumal D._____ – was sich aus den registrierten Antennenstandorten ergibt – sein eigenes Mobiltelefon mitführte.