Dafür, dass der Beschuldigte tatsächlich bei G._____ gewesen ist, spricht auch der Umstand, dass auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten Fotos vom 3. November 2020 sichergestellt werden konnten, welche u.a. exakt um 07.00 Uhr gemacht worden sind. Ein Foto zeigt G._____ leicht bekleidet auf dem Bett sitzend (UA act. 467 ff.). Dass er die Fotos von einem anderen Mobiltelefon abfotografiert hätte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28) ist abwegig. Aus den Akten geht klar hervor, dass diese mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten gemacht worden sind (UA act.