Dies zeigt aber auch, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte D._____ während der Tatzeit um ca. 07.00 Uhr zusammen in unmittelbarer Tatortnähe befanden. Spätestens ab ca. 09.00 Uhr bewegten sich die Antennenstandorte beider Mobiltelefone unter anderem in den Raum Bremgarten AG, Oberwil-Lieli, Birmensdorf ZH, Wädenswil, Y._____. In die Antenne in Y._____ loggten sich beide Mobiltelefone ab ca. 09.36 Uhr ein. Ab diesem Zeitpunkt war das Gerät des Mitbeschuldigten D._____ für den Rest des Tages in die Antenne an der […]-Strasse in Y._____ eingewählt (UA act. 786). Dasjenige des Beschuldigten loggte sich ab 10.23 Uhr wieder in eine Antenne in Q._____ ein (UA act.