[…]-Strasse in Lenzburg sowie in die Antenne […]-Strasse in Lenzburg eingewählt waren (UA act. 543, 786). Danach bewegten sich die Antennenstandorte entlang der Autobahn A1 in den Raum Othmarsingen, Mägenwil, Oberrohrdorf, Mellingen, Tägerig und blieben bis 07.14 Uhr dort. Dies lässt stark vermuten, dass sich D._____ in den frühen Morgenstunden mit dem Zug nach Lenzburg begeben hat und dort vom Beschuldigten abgeholt worden ist und sich diese danach gemeinsam nach Tägerig begeben haben. Dies wird denn auch vom Beschuldigten nicht bestritten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27). Dies zeigt aber auch, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte D.___