_ blieb danach mit der Antenne an seinem Wohnort in Y._____ ([….]-Strasse ) bis zum nächsten Tag verbunden (UA act. 786), während jenes des Beschuldigten ab ca. 22.14 Uhr auf eine Antenne an der [….]-Strasse in Q._____ – an seinem Wohnort – zugriff (UA act. 543). 2.5.2.3. Tägerig (3. November 2020) Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ haben sich am 3. November 2020 zwischen ca. 06.00 Uhr und 06.30 Uhr beide noch in Lenzburg aufgehalten, wobei beide Mobiltelefone in die Antenne an der - 13 -