Dies zeigt, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Mitbeschuldigte D._____ zur und exakt auch nur während der Tatzeit von ca. 19.15 Uhr bis 20.00 Uhr zusammen in unmittelbarer Tatortnähe befanden. Die Mobiltelefone der beiden loggten sich erst um 21.15 Uhr wieder in die Antenne in Y._____ ([….]-Strasse) ein (UA act. 543, 786). Wie vom Mitbeschuldigten D._____ zu Protokoll gegeben, ist davon auszugehen, dass er um diese Zeit vom Beschuldigten nach Hause gefahren worden ist. Das Mobiltelefon von D._____ blieb danach mit der Antenne an seinem Wohnort in Y.___