Nach diesem Zeitpunkt weisen der Beschuldigte und D._____ exakt dasselbe Bewegungsmuster auf. Beide haben sich am 30. Oktober 2020, um 18.27 Uhr, noch in Y._____ aufgehalten (UA act. 543, 786), um ca. 18.47 Uhr waren beide Mobiltelefone mit einer Antenne an der [….]-Strasse in Einsiedeln verbunden. Dies legt nahe, dass A._____ den Beschuldigten in Y._____ an seinem Wohnort abgeholt und von dort aus zuerst nach Einsiedeln weitergefahren ist. Die Strecke von Y._____ bis Einsiedeln weist eine Distanz von ca. 14.1 Kilometern auf und dauert mit dem Auto etwa 20 Minuten, was zeitlich mit der Abfahrt von Y._____ und Ankunft in Einsiedeln überstimmt (vgl. Google Maps, Routenplaner).