Aus den Randdaten ergibt sich, dass der Beschuldigte am Abend vom 30. Oktober 2020 in telefonischem Kontakt mit D._____ stand. Der Beschuldigte und D._____ telefonierten am besagten Tag mindestens drei Mal miteinander. Um 18.22 Uhr kam es zu einem Telefongespräch von 3 Sekunden, wobei anzunehmen ist, dass der Beschuldigte um diese Zeit den Mitbeschuldigten D._____ an seinem Wohnort abgeholt hat bzw. ihm seine Ankunft mitgeteilt hat (UA act. 786). Dies legt auch der Umstand nahe, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten um exakt 18.22 Uhr erstmalig in die Antenne an der [….]-Strasse in Y._____ einwählte (UA act. 543). Nach diesem Zeitpunkt weisen der Beschuldigte und D.__