Anschliessend verschoben sich diese erneut nach Y._____ (UA act. 543, 786). Das Mobiltelefon des Mitbeschuldigten D._____ blieb danach bis am nächsten Tag mit der Antenne in Y._____ verbunden (UA act. 786). Die Antennenstandorte des Beschuldigten bewegten sich danach ab ca. 22.05 Uhr entlang der A3 bis nach Q._____ und blieben ebenfalls bis am nächsten Tag dort (UA act. 543). Dies lässt stark vermuten, dass der Beschuldigte den Mitbeschuldigten zwecks Tatbegehung bei diesem zuhause abgeholt hat.