Vielmehr hat G._____ anlässlich der Berufungsverhandlung schlüssig dargelegt, wie es zu dieser vorformulierten «Bestätigung» gekommen sei und dass er diese heute nicht mehr unterschreiben würde, da er gar nicht sagen könne, ob es der Beschuldigte gewesen sei oder nicht. Den Satz «nie Eintritt in meine Liegenschaft verschafft» müsse man streichen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Zusammengefasst bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass es sich bei der Person in «Polizeiuniform» um den Beschuldigten gehandelt hat. - 11 -