Es ist deshalb durchaus erklärbar, dass G._____ den grösseren der beiden Täter noch grösser als den im Gerichtssaal anwesenden Beschuldigten in Erinnerung hatte, ohne dass dies die Täterschaft des Beschuldigten ausschliessen würde. Schliesslich vermag der Beschuldigte auch aus der anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung eingereichten «Bestätigung» von G._____, wonach dieser alle Zivil- und Strafanträge zurückziehe, er an einer Bestrafung des Beschuldigten nicht interessiert sei und sich dieser nie Eintritt in seine Liegenschaft verschafft habe (GA act. 91), nichts ableiten, das seine Täterschaft infrage stellen würde. Vielmehr hat G.___