Nebst dem nicht unerheblichen Zeitablauf von beinahe drei Jahren ist zu berücksichtigen, dass die als grösserer Täter beschriebene Person, die besonders professionell aufgetreten sei, Kampfstiefel bzw. Militärstiefel – mit entsprechend dicker Sohle – getragen haben soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Es ist deshalb durchaus erklärbar, dass G._____ den grösseren der beiden Täter noch grösser als den im Gerichtssaal anwesenden Beschuldigten in Erinnerung hatte, ohne dass dies die Täterschaft des Beschuldigten ausschliessen würde.