Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 37) vermag ihn sodann nicht zu entlasten, dass G._____ ihn am 3. November 2020 nicht erkannt hat und anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben hat, dass die Person an seiner Wohnungstüre etwa 185 cm bis 190 cm gross und somit grösser als der Beschuldigte gewesen sei. Nebst dem nicht unerheblichen Zeitablauf von beinahe drei Jahren ist zu berücksichtigen, dass die als grösserer Täter beschriebene Person, die besonders professionell aufgetreten sei, Kampfstiefel bzw. Militärstiefel – mit entsprechend dicker Sohle – getragen haben soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8).