Sie hat weiter zu Protokoll gegeben, dass sie den Mitbeschuldigten D._____ kenne und sie ihn bereits auf der Strasse in Einsiedeln oder in einer Bar gesehen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 5 ff.). In der vorsichtigen Äusserung von F._____, dass sie sich zu 90 % sicher sei, dass der Beschuldigte der Täter ist, kann deshalb nicht eine mit grosser Unsicherheit behaftete Einschätzung erkannt werden, zumal auch die Signalelemente passen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 37) vermag ihn sodann nicht zu entlasten, dass G.__