hätte erkennen müssen, da sie sich auf privater Ebene kennen würden und sie sich bereits im Ausgang gesehen hätten (Protokoll der Berufungs - verhandlung S. 26). Anlässlich der Einvernahme vom 13. April 2021 hat der Beschuldigte selbst zu Protokoll gegeben, dass er diese Dame (F._____) nicht kenne (UA act. 1068). Im Einklang damit stehen die Aussagen von F._____ anlässlich der Berufungsverhandlung. Sie kenne ihn weder persönlich noch kenne sie seinen Namen. Sie hat weiter zu Protokoll gegeben, dass sie den Mitbeschuldigten D._____ kenne und sie ihn bereits auf der Strasse in Einsiedeln oder in einer Bar gesehen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 5 ff.).