Schliesslich hat F._____ anlässlich der Berufungsverhandlung den im Gerichtssaal anwesenden Beschuldigten zu 90 % als jenen Täter erkannt, der einen Polizeianzug getragen habe. Er habe damals eine andere Brille gehabt und – gemeint im Kontext mit der Aussage zu den Covid-Masken wohl: teilweise – keine Maske angehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Dass es in ihren Aussagen zu gewissen Abweichungen gekommen ist, z.B., dass nicht nur einer (jener mit dem Tattoo im Halsbereich, UA act. 827), sondern alle eine Waffe getragen hätten, lässt sich ohne Weiteres mit dem Zeitablauf erklären bzw. sind solche sogar zu erwarten.