Zudem ist er ein Brillenträger. Ferner war der Beschuldigte rund 20 Jahre bei der Gemeindepolizei Z._____ als Polizeichef tätig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23). Er ist mit der Polizeitätigkeit und insbesondere auch mit Hausdurchsuchungen bestens vertraut bzw. kannte er sich in diesem Bereich aus, was mit der Täterbeschreibung, dass er jeweils das Wort ergriffen habe und die Mappe mit dem Durchsuchungsbefehl bzw. Durchsuchungsprotokoll in der Hand gehabt habe, übereinstimmt. Anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung wurden denn auch Durchsuchungsprotokolle mit dem Logo der Polizeibehörden des Kantons Zürich und Notizen mit den Angaben der Opfer (UA act.