Schluss zu, als dass es sich bei der Person in «Polizeiuniform» um den Beschuldigten gehandelt haben muss. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Täterbeschreibungen allesamt in den Grundzügen übereinstimmen und auffällig oft zum Beschuldigten passen. Der Beschuldigte ist zwölf Jahre älter als der Mitbeschuldigte D._____. Im Tatzeitraum war der Beschuldigte 49 Jahre alt, was mit der Alterseinschätzung des Opfers F._____ in etwa übereinstimmt. Weiter hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, 179 cm gross zu sein, was ebenfalls mit der Grösseneinschätzung der Opfer übereinstimmt. Zudem ist er ein Brillenträger.