Der Mitbeschuldigte D._____ hat die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1.1 bei I.E._____ in Villmergen (21. Oktober 2020), Anklageziffer 1.3 bei G._____ in Tägerig (3. November 2020), Anklageziffer 1.4 bei C._____ in Rheinfelden (23. November 2020) und Anklageziffer 1.5 bei H._____ in Niederbuchsiten (24. November 2020) eingestanden und auch zu Protokoll gegeben, dass er jeweils nicht die Person in «Uniform» gewesen sei, sondern die Person in ziviler Bekleidung (UA act. 1237; 1286; 1344). Es gibt keinen Grund, an seiner Tatbeteiligung zu zweifeln (siehe Urteil SST.2022.276). Auszuschliessen ist weiter, dass der Beschuldigte die Person mit dem Tattoo im Halsbereich gewesen ist, denn ein solches