Beide Täter hätten auf Schweizerdeutsch gesprochen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er zudem zu Protokoll gegeben, dass sich die grössere Person in diesem Bereich ausgekannt haben müsse und besonders professionell aufgetreten sei (UA act. 1522 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8, 12). C._____ – bei welchem ebenfalls nur zwei Täter vor Ort waren – hat zu Protokoll gegeben, eine Person habe eine Polizeijacke, Einsatzschuhe und Einsatzhosen, Mundschutz, Wollmütze mit der Aufschrift «Polizei» getragen. Des Weiteren habe sie eine Brille getragen und sei etwa 180 cm gross gewesen. Ferner habe diese Person diverse Blätter und einen Block dabeigehabt.