2.4. In sachverhaltlicher Hinsicht ist gestützt auf die Aussagen der Opfer (UA act. 1502 ff., 1522 ff., 1536 ff., 1552 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.) erstellt und unbestritten geblieben, dass es tatsächlich zu den angeklagten Vorfällen gekommen ist, wobei jeweils zwei bzw. hinsichtlich des Vorfalls in Einsiedeln gemäss Anklageziffer 1.2 drei männliche Personen beteiligt waren. Umstritten ist, ob der Beschuldigte an den Taten beteiligt war. Er bestreitet seine Täterschaft, nicht jedoch, dass es überhaupt zu den verschiedenen Vorfällen gekommen ist (GA act. 147; UA act. 995 ff.; Berufungsbegründung S. 3).