Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungsbegründung S. 2) und rügt sinngemäss eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Er sei lediglich als Fahrer bei den jeweiligen Taten vor Ort gewesen und habe weder eine der fünf durchsuchten Liegenschaften betreten noch sei er sonst wie an der Tatausführung beteiligt gewesen. Er sei per Zufall in Kontakt mit der Gruppierung rund um die Täterschaft in Kontakt gekommen und habe folglich begonnen, Informationen gegen diese zu sammeln, um diese der Kantonspolizei Zürich abzuliefern, für welche er als Informant gearbeitet habe (Berufungsbegründung S. 3; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27 ff.).