Aufgrund der bei Nichtbefolgung der angeblichen polizeilichen Anweisungen drohenden Konsequenzen, hätten sich die Opfer den Anordnungen des Beschuldigten und dessen Mittätern nicht widersetzt. Hätten die Geschädigten um dessen wirkliche Identität und Absichten gewusst, hätten sie dem Beschuldigten weder die Berechtigung erteilt, die jeweiligen Liegenschaften zu betreten und zu durchsuchen, noch diesem Vermögensgegenstände ausgehändigt bzw. deren Mitnahme zugelassen. Der Beschuldigte habe auf diese Weise gemeinsam mit seinen Mittätern Wertgegenstände und Bargeld im Wert von insgesamt Fr. 9'878.70 ertrogen.