erwirken, dass sie es jeweils mit offiziellen Polizeibeamten zu tun hätten, deren Anweisungen sie Folge leisten müssten, wobei der Beschuldigte als ehemaliger Polizeibeamter genau gewusst habe, wie eine offizielle Hausdurchsuchung ablaufe und wie er auftreten müsse, um authentisch zu wirken. Der Beschuldigte und seine Mittäter hätten in der Absicht gehandelt, einerseits ungestört die Wohnung der Opfer auf Vermögenswerte zu durchsuchen, andererseits die Opfer zur Herausgabe von Vermögenswerten zu bewegen, um sich selbst und Dritte daran unrechtmässig zu bereichern.